Gebühr für Schaukästen auf öffentlichem Straßenland auch für politische Parteien
Schaukästen politischer Parteien auf öffentlichem Straßenland stellen eine straßenrechtliche Sondernutzung dar und sind deshalb gebührenpflichtig. So entschied das VG Berlin (Az. 1 K 11/18).
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